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Das Burger Landrecht und sein rechtshistorisches Umfeld

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Die Quellen zu dem im Mittelalter auf dem Lande geltenden Recht fließen für Nordostdeutschland relativ dürftig. Daher steht das Landrecht von Burg bei Magdeburg als eines der frühen reinen Landrechte mit vier Beiträgen im Mittelpunkt des vorliegenden Bandes. Es wurde im 14. Jahrhundert aufgezeichnet und enthält wohl noch Rechtseinflüsse flämischer Siedler. Hier erfolgt seine wissenschaftliche Einordnung in die deutsche Landrechtslandschaft und ein Vergleich mit zeitgenössischen Urkunden. Dabei ergab sich, dass sich nicht nur das Burger Landrecht, sondern auch das brandenburg-berlinische Recht und die Landrechte in den Herzogtümern Mecklenburg und Pommern sowie im Fürstentum Rügen vor allem im Erbrecht zum Sachsenspiegel unterscheiden. Behandelt werden ferner Gemeinsamkeiten und Gegensätze zum Magdeburger Recht, aber auch Landdinge, Landrechte nach österreichischen Quellen und kombinierte Rechtsbücher zwischen Adria und Ostsee. Neu ist die Erkenntnis, dass das Burger Landrecht nachweislich nicht in der Stadt Burg galt. Dort konnten Fragmente eines Schöffenbuches und eines Stadtrechtes nachgewiesen und analysiert werden. Anhand des wiederaufgefundenen Originals des Wendischen Landrechts des Fürstentums Rügen aus dem Jahr 1522 werden erstmals dänische Einflüsse untersucht. Somit dokumentiert der Band den aktuellen Forschungsstand zu den rechtlichen Grundlagen des Zusammenlebens auf dem Lande, zum Verhältnis von Stadt- zu Landrechten. Es werden erstmals Besiedlungsgeschichte, Landrechtsentwicklung und ihre Symbolik z.B. in Handschriften oder als Pranger in einen gemeinsamen Kontext gestellt.

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Die Quellen zu dem im Mittelalter auf dem Lande geltenden Recht fließen für Nordostdeutschland relativ dürftig. Daher steht das Landrecht von Burg bei Magdeburg als eines der frühen reinen Landrechte mit vier Beiträgen im Mittelpunkt des vorliegenden Bandes. Es wurde im 14. Jahrhundert aufgezeichnet und enthält wohl noch Rechtseinflüsse flämischer Siedler. Hier erfolgt seine wissenschaftliche Einordnung in die deutsche Landrechtslandschaft und ein Vergleich mit zeitgenössischen Urkunden. Dabei ergab sich, dass sich nicht nur das Burger Landrecht, sondern auch das brandenburg-berlinische Recht und die Landrechte in den Herzogtümern Mecklenburg und Pommern sowie im Fürstentum Rügen vor allem im Erbrecht zum Sachsenspiegel unterscheiden. Behandelt werden ferner Gemeinsamkeiten und Gegensätze zum Magdeburger Recht, aber auch Landdinge, Landrechte nach österreichischen Quellen und kombinierte Rechtsbücher zwischen Adria und Ostsee. Neu ist die Erkenntnis, dass das Burger Landrecht nachweislich nicht in der Stadt Burg galt. Dort konnten Fragmente eines Schöffenbuches und eines Stadtrechtes nachgewiesen und analysiert werden. Anhand des wiederaufgefundenen Originals des Wendischen Landrechts des Fürstentums Rügen aus dem Jahr 1522 werden erstmals dänische Einflüsse untersucht. Somit dokumentiert der Band den aktuellen Forschungsstand zu den rechtlichen Grundlagen des Zusammenlebens auf dem Lande, zum Verhältnis von Stadt- zu Landrechten. Es werden erstmals Besiedlungsgeschichte, Landrechtsentwicklung und ihre Symbolik z.B. in Handschriften oder als Pranger in einen gemeinsamen Kontext gestellt.

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